3. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt c) 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt b geschilderte Ausbremsen des weissen Lieferwagens im Anklagepunkt c vor, auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn beschleunigt und den auf der zweiten Überholspur fahrenden Skoda Octavia überholt zu haben, indem er rechts an diesem Personenwagen vorbeigefahren sei und anschliessend auch auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe.