Demzufolge vermögen die Ausführungen von E._____ keinen Nachweis für den angeklagten Sachverhalt zu bilden. 2.6 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich das dem Beschuldigten im Anklagepunkt b vorgeworfene brüske und grundlose Bremsen mit seinem BMW vor einem weissen Lieferwagen nicht nachweisen lässt, weshalb der Beschuldige in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Nötigung und groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist.