Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Aussage von E._____, sie habe bei einer Situation gedacht, es habe „geklöpft“, kann nicht als Indiz für die Bestätigung eines brüsken Ausbremsens des weissen Lieferwagens durch den Beschuldigten herangezogen werden. Denn weil vorliegend mehrere Verkehrsmanöver des Beschuldigten angeklagt worden sind, bei welchen es beinahe zu einem Zusammenstoss zwischen dem Auto des Beschuldigen und jenem eines Dritten gekommen ist, ist es möglich, dass sich ihre Aussage auf einen anderen als den hier zu beurteilenden angeklagten Sachverhalt bezogen hat. Demzufolge vermögen die Ausführungen von E.__