In Anbetracht all dessen lässt sich aufgrund der Aussagen von D._____ nicht nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem BMW einen weissen Lieferwagen ohne Grund brüsk ausgebremst hat. 2.4 C._____ hat bei der Einvernahme vom 12. Juni 2012 ausgesagt, der Beschuldigte habe einen weissen Lieferwagen ausgebremst. Auf Nachfrage hin hat sie ausgeführt, dass sie den Beschuldigten erst gesehen habe, als dieser voll vor dem Lieferwagen abgebremst habe. Auf weitere Nachfragen hin hat sie zu Protokoll gegeben, dass es für dieses Bremsen keinen Grund gegeben und es wie ein Schikanestopp ausgesehen habe (act. 159 ff.).