_ den gravierenden Verkehrsregelverstoss des Ausbremsens des weissen Lieferwagens von sich aus gar nicht erwähnt hat und seine diesbezüglichen Aussagen sehr detailarm sind, lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass der Beschuldigte vor dem weissen Lieferwagen brüsk abgebremst hat. Weil D._____ das Auto des Beschuldigten lediglich aus der Distanz beobachtet hat (act. 107), hat er offenkundig nicht sämtliche vor dem Auto des Beschuldigten auftauchenden Gefahren erkennen können, weshalb vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass vor dem Fahrzeug des Beschuldigten plötzlich eine Gefahrensituation aufgetreten ist. In Anbetracht all dessen lässt sich aufgrund der Aussagen von D.___