D._____ hat sich an das dem Beschuldigten vorgeworfene Ausbremsen eines weissen Lieferwagens erst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erinnern können. Vorher hat er einzig ein Rennen zwischen einem Skoda und dem BMW des Beschuldigten erwähnt. Dass D._____ den gravierenden Verkehrsregelverstoss des Ausbremsens des weissen Lieferwagens von sich aus gar nicht erwähnt hat und seine diesbezüglichen Aussagen sehr detailarm sind, lässt es als zweifelhaft erscheinen, dass der Beschuldigte vor dem weissen Lieferwagen brüsk abgebremst hat.