B._____ hat im Polizeirapport und zu Beginn der Konfrontationseinvernahme noch ausdrücklich geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit seinem BMW vor dem weissen Lieferwagen einen Schikanestopp vollzogen. Auf Nachfrage hin hat B._____ indessen seinen Vorwurf erheblich relativiert: Er hat lediglich noch von einem starken Bremsen gesprochen und ausgeführt, er werfe dem Beschuldigten kein bewusstes Ausbremsen des weissen Lieferwagens vor. Zufolge dieser Relativierung und da B._____ nicht hat auszuschliessen vermögen, dass der Beschuldigte das fragliche Bremsmanöver zufolge einer plötzlich auftretenden Gefahr vorgenommen hat, lässt sich aufgrund der Ausführungen von B.