Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2011 hat B._____ zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte mit seinem BMW plötzlich und abrupt auf die mittlere Spur vor einen Lieferwagen gewechselt und einen Schikanestopp im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG durchgeführt habe. Der Lieferwagen habe stark bremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden (act. 73). Auf die Frage, wie schnell der Beschuldigte vor den weissen Lieferwagen gefahren sei, hat B._____ geantwortet, er könne bloss sagen, dass der Beschuldigte stark gebremst habe. Womöglich habe er den Lieferwagen gar nicht gesehen. Er unterstelle ihm nicht, dass er den Lieferwagen bewusst ausgebremst habe (act. 81).