2. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt b) 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anklagepunkt b vor, er habe am 11. Juli 2011 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr mit dem Personenwagen 1_____ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel nach der Autobahnraststätte vom zweiten Überholstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und sei dabei direkt vor einen weissen Lieferwagen gefahren. Vor diesem Lieferwagen habe er ohne Grund so brüsk gebremst, sodass der Lenker des Lieferwagens genötigt worden sei, eine Vollbremsung zu machen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden.