III. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES 1. Allgemeines 1.1 Als Beweismittel liegen die Zeugenaussagen von B._____, C._____, D._____ und E._____ vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei B._____ und C._____ einerseits sowie D._____ und E._____ andererseits um befreundete Pärchen handelt. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die freundschaftlichen Beziehungen unter den Zeugen einen Einfluss auf deren Aussagen gehabt haben. Dies bildet jedoch noch keinen Grund die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen per se anzuzweifeln.