Solche Gründe für eine Wiederholung der vorinstanzlichen Beweisabnahme werden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Im Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Somit kann zufolge Gerichtsnotorität der Verkehrssituation auf dem fraglichen Autobahnteilstück das Video des Beschuldigten nicht als Beweismittel zugelassen werden. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Vorführung des fraglichen Videos ist demnach abzuweisen.