2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, welche im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzulässig erscheinen (lit. c). Solche Gründe für eine Wiederholung der vorinstanzlichen Beweisabnahme werden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.