Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN Gegen das angefochtene Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten.