C. Mit Anschlussberufung vom 11. Februar 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen zu verurteilen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung der Anschlussberufung ein.