Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 10. Juni 2010 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verzichtete es; stattdessen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 2). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. September 2013 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei der einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 zu verurteilen.