{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08a20bdf-7340-42d0-a072-70b5d11604d6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "22dd90791fb9b7f758394ace4602bbe2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59048df2-6226-4442-9829-5a68d38238c8", "Checksum": "c0ada82e73d81ea56f613b0b9f24a3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 2", "460 2014 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:33", "Checksum": "c93261b34bf68058dc9c69d76a4055c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)\nRegeste:\nNötigung etc.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFall ist zu beachten, dass sich auf der Autobahnstrecke zwischen dem Autobahnrestaurant\nWindrose und der Ausfahrt Breite einzig wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Breite eine\nRechtskurve befindet. Auch hat es lediglich gleich nach dem Ende dieser Rechtskurve auf der\nlinken Seite der Überholspur eine Lärmschutzwand. Da B._____ den Ort des Rechtsüberholens\nklar als Rechtskurve nahe der Ausfahrt Breite bezeichnet und von einem versuchten Abdrängen\ndes Skodas Octavia in die Mittelleitplanke/Lärmschutzwand spricht, steht fest, dass das strittige\nRechtsüberholen nur bei der sich wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Breite befindlichen\nRechtskurve stattgefunden haben könnte. Demnach ergibt sich, dass der Beschuldigte von den\nZeugen nicht belastet wird, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt zu haben. Mangels\nweiterer Beweise ist er deshalb im Anklagepunkt c vom Vorwurf der Nötigung und der schweren\nVerkehrsregelverletzung freizusprechen.\n\n4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt d)\n4.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt c dargestellte Rechtsüberholen des Skodas Octavia im Anklagepunkt d vor, auf der Autobahn A2 nach dem Schweizerhalletunnel bzw. vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden Octavia einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden\nSkoda gewahrt zu haben.\n\n4.2 B._____ hat sowohl im Polizeirapport vom 14. Juli 2011 als auch bei der Befragung\nvom 12. Dezember 2011 ausgeführt, der Beschuldigte sei mit seinem BMW rechts am Skoda\nOctavia vorbeigezogen und habe auf die Überholspur vor den Skoda Octavia gewechselt. Dabei habe er einen ungenügenden Abstand zum Skoda Octavia gewahrt (act. 55, 73). Demnach\nsteht fest, dass es erst, nachdem der Beschuldigte den Skoda Octavia nach der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt gehabt haben könnte, zum hier dem Beschuldigten vorgeworfenen ungenügenden Abstandhalten gekommen sein\nkönnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte durch die Zeugenaussage nicht belastet wird,\nsich an dem in der Anklageschrift genannten Ort wegen ungenügenden Einhaltens des Abstands schuldig gemacht zu haben. Mangels anderer Beweise ist er somit im Anklagepunkt d\nvom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.\n\n5. Unstrittige Straftaten (Anklagepunkte a und e)\nUnstrittig hat sich der Beschuldigte im Anklagepunkt a wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Anklagepunkt e wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Weil diese Schuldsprüche nicht angefochten worden sind, sind diese nach Art. 404\nAbs. 1 StPO nicht zu überprüfen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Konkurrenzen\nDer Beschuldigte hat sich der einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig\ngemacht. Weil diese Tatbestände in echter Konkurrenz stehen, ist der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären.\n\nIV. STRAFE\n\n(…)\n\nV. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN\nAusgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Vorfahrens und des Strafgerichts sowie des\nkantonsgerichtlichen Verfahrens zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier\nFünfteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Ausserdem ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht eine reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO\nund Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht\nin der Honorarnote vom 7. Oktober 2014 einen Honoraranspruch für die Zeit vom 8. Februar\n2013 bis zum 18. August 2014 von insgesamt Fr. 14‘640.00 geltend. Ausserdem verlangt er für\ndie Teilnahme an der heutigen Verhandlung die Vergütung eines Arbeitsaufwands von sechs\nStunden. In Anbetracht des vorliegend erforderlichen Arbeitsaufwands, des teilweisen Unterliegens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass statt des vom Rechtsvertreter des Beschuldigten geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.00 lediglich ein solcher von Fr. 250.00\nals angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen\nfür das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 10‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen.\n\nDie Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils der Vizepräsidentin des Strafgerichts\nvom 5. September 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\n„1. Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Dezember 2012 der einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von\nFr. 500.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe\nvon fünf Tagen verurteilt,\n\n"}