{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08a20bdf-7340-42d0-a072-70b5d11604d6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "22dd90791fb9b7f758394ace4602bbe2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59048df2-6226-4442-9829-5a68d38238c8", "Checksum": "c0ada82e73d81ea56f613b0b9f24a3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 2", "460 2014 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:33", "Checksum": "c93261b34bf68058dc9c69d76a4055c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)\nRegeste:\nNötigung etc.\n\nD._____ hat sich an das dem Beschuldigten vorgeworfene Ausbremsen eines weissen Lieferwagens erst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erinnern können. Vorher hat er einzig ein\nRennen zwischen einem Skoda und dem BMW des Beschuldigten erwähnt. Dass D._____ den\ngravierenden Verkehrsregelverstoss des Ausbremsens des weissen Lieferwagens von sich aus\ngar nicht erwähnt hat und seine diesbezüglichen Aussagen sehr detailarm sind, lässt es als\nzweifelhaft erscheinen, dass der Beschuldigte vor dem weissen Lieferwagen brüsk abgebremst\nhat. Weil D._____ das Auto des Beschuldigten lediglich aus der Distanz beobachtet hat\n(act. 107), hat er offenkundig nicht sämtliche vor dem Auto des Beschuldigten auftauchenden\nGefahren erkennen können, weshalb vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass vor\ndem Fahrzeug des Beschuldigten plötzlich eine Gefahrensituation aufgetreten ist. In Anbetracht\nall dessen lässt sich aufgrund der Aussagen von D._____ nicht nachweisen, dass der Beschuldigte mit seinem BMW einen weissen Lieferwagen ohne Grund brüsk ausgebremst hat.\n\n2.4 C._____ hat bei der Einvernahme vom 12. Juni 2012 ausgesagt, der Beschuldigte habe einen weissen Lieferwagen ausgebremst. Auf Nachfrage hin hat sie ausgeführt, dass sie den\nBeschuldigten erst gesehen habe, als dieser voll vor dem Lieferwagen abgebremst habe. Auf\nweitere Nachfragen hin hat sie zu Protokoll gegeben, dass es für dieses Bremsen keinen Grund\ngegeben und es wie ein Schikanestopp ausgesehen habe (act. 159 ff.).\n\nWeil C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten erst nach der Vollbremsung wahrgenommen\nhat, hat sie weder das Ausmass noch den Anlass für dieses Abbremsen feststellen können. Ihre\nAussagen lassen sich somit nicht zum Nachweis für ein brüskes und grundloses Bremsen des\nBeschuldigten mit seinem BMW vor dem weissen Lieferwagen heranziehen.\n\n2.5 E._____ hat bei ihrer Befragung vom 13. April 2012 zu Protokoll gegeben, dass sie die\nVorfälle bzw. groben Verkehrsregelverletzungen gesehen habe, sich aber daran nicht erinnern\nkönne. Es sei ihr nur noch gegenwärtig, dass sie bei einer Situation gedacht habe, es habe „geklöpft“. Aber sie wisse nicht mehr, welche Situation dies gewesen sei (act. 95 ff.).\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Aussage von E._____, sie habe bei einer Situation gedacht, es habe „geklöpft“, kann nicht\nals Indiz für die Bestätigung eines brüsken Ausbremsens des weissen Lieferwagens durch den\nBeschuldigten herangezogen werden. Denn weil vorliegend mehrere Verkehrsmanöver des\nBeschuldigten angeklagt worden sind, bei welchen es beinahe zu einem Zusammenstoss zwischen dem Auto des Beschuldigen und jenem eines Dritten gekommen ist, ist es möglich, dass\nsich ihre Aussage auf einen anderen als den hier zu beurteilenden angeklagten Sachverhalt\nbezogen hat. Demzufolge vermögen die Ausführungen von E._____ keinen Nachweis für den\nangeklagten Sachverhalt zu bilden.\n\n2.6 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich das dem Beschuldigten\nim Anklagepunkt b vorgeworfene brüske und grundlose Bremsen mit seinem BMW vor einem\nweissen Lieferwagen nicht nachweisen lässt, weshalb der Beschuldige in diesem Anklagepunkt\nvom Vorwurf der Nötigung und groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen ist.\n\n3. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt c)\n3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt\nb geschilderte Ausbremsen des weissen Lieferwagens im Anklagepunkt c vor, auf dem ersten\nÜberholstreifen der Autobahn beschleunigt und den auf der zweiten Überholspur fahrenden\nSkoda Octavia überholt zu haben, indem er rechts an diesem Personenwagen vorbeigefahren\nsei und anschliessend auch auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. Dabei sei der\nBeschuldigte so dicht und knapp vor den Skoda Octavia gefahren, dass der Lenker dieses Personenwagens genötigt worden sei, nach links zur Mittelleitplanke hin auszuweichen, um eine\nseitlich-frontale Kollision zu verhindern.\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ort des dem Beschuldigten vorgeworfenen\nRechtsüberholens durch den Anklagepunkt d eingegrenzt werden kann. Weil die Staatsanwaltschaft dort ausführt, dass der Skoda Octavia nach dem Schweizerhalletunnel die Autobahn A2\nbei der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden verlassen habe,\nhält die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten offenkundig vor, das Rechtsüberholmanöver\nbereits vor der genannten Autobahnverzweigung vollendet zu haben.\n\n3.2 Im Polizeirapport vom 14. Juli 2011 hat B._____ festgehalten, der Beschuldigte habe\neinige hundert Meter nach dem Ausbremsen des weissen Lieferwagens den fraglichen Skoda\nOctavia rechts überholt und versucht, diesen in die Mittelleitplanke/Lärmschutzwand zu drängen. Der Beschuldigte habe mit seinem BMW schliesslich mit grosser Gefährdung und Behinderung vor den Skoda Octavia auf den Überholstreifen gewechselt (act. 55). B._____ hat in der\nEinvernahme vom 12. Dezember 2012 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei mit seinem\nBMW in einer Rechtskurve nahe der Ausfahrt Breite unvermittelt nach links vor den Skoda\nOctavia auf den zweiten Überholstreifen gezogen. Der Skoda Octavia habe aufgrund dieses\nManövers ausweichen müssen. Durch den Spurwechsel sei der nachfolgende Verkehr gefährdet und der Skoda gegen die Mittelleitplanke gedrängt worden (act. 73, 77). Die anderen Zeugen haben keine konkreten Angaben zum Ort des Rechtsüberholens gemacht. Im vorliegenden\n\n"}