{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08a20bdf-7340-42d0-a072-70b5d11604d6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "22dd90791fb9b7f758394ace4602bbe2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59048df2-6226-4442-9829-5a68d38238c8", "Checksum": "c0ada82e73d81ea56f613b0b9f24a3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 2", "460 2014 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:33", "Checksum": "c93261b34bf68058dc9c69d76a4055c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)\nRegeste:\nNötigung etc.\n\nIII. TATSÄCHLICHES UND RECHTLICHES\n1. Allgemeines\n1.1 Als Beweismittel liegen die Zeugenaussagen von B._____, C._____, D._____ und\nE._____ vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei B._____ und\nC._____ einerseits sowie D._____ und E._____ andererseits um befreundete Pärchen handelt.\nEs kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die freundschaftlichen Beziehungen\nunter den Zeugen einen Einfluss auf deren Aussagen gehabt haben. Dies bildet jedoch noch\nkeinen Grund die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen per se anzuzweifeln. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen durch eine methodische\nAnalyse ihres Inhalts zu beurteilen. Bei dieser Analyse werden die Aussagen auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen überprüft (BGer.\n6B_536/2008 vom 5. November 2008 E. 2.4). Als wichtige Kennzeichen wahrheitsgetreuer\nAussagen sind zu werten: die Aussagekonstanz, die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum und die Schilderung des Vorfalles in charakteristischer Weise, wie sie nur von dem-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\njenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei\nder Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 [81], S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit\nvon Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).\n\n1.2 In den folgenden Ausführungen wird der Übersichtlichkeit halber die vorinstanzlichen\nBetitelung der einzelnen Anklagepunkte mit den Buchstaben a bis e übernommen.\n\n2. Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt b)\n2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Anklagepunkt b vor, er habe am\n11. Juli 2011 zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr mit dem Personenwagen 1_____ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel nach der Autobahnraststätte vom zweiten Überholstreifen auf\nden ersten Überholstreifen gewechselt und sei dabei direkt vor einen weissen Lieferwagen gefahren. Vor diesem Lieferwagen habe er ohne Grund so brüsk gebremst, sodass der Lenker\ndes Lieferwagens genötigt worden sei, eine Vollbremsung zu machen, um eine Auffahrkollision\nzu vermeiden.\n\n2.2 In seinem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2011 hat B._____ ausgeführt, dass der\nBMW des Beschuldigten mit dem Kontrollschild 1_____ am 11. Juli 2011 zwischen 08.00 Uhr\nund 08.30 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel unangekündigt vom zweiten auf den\nersten Überholstreifen gewechselt habe und direkt vor einen weissen Lieferwagen gefahren sei.\nVor diesem Lieferwagen habe der Lenker dieses BMWs einen Schikanestopp gemacht. Durch\nstarkes Bremsen habe der Lieferwagen eine Kollision verhindern können (act. 53 ff.). Anlässlich\nder Einvernahme vom 12. Dezember 2011 hat B._____ zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte mit seinem BMW plötzlich und abrupt auf die mittlere Spur vor einen Lieferwagen\ngewechselt und einen Schikanestopp im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG durchgeführt habe. Der\nLieferwagen habe stark bremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden (act. 73). Auf\ndie Frage, wie schnell der Beschuldigte vor den weissen Lieferwagen gefahren sei, hat B._____\ngeantwortet, er könne bloss sagen, dass der Beschuldigte stark gebremst habe. Womöglich\nhabe er den Lieferwagen gar nicht gesehen. Er unterstelle ihm nicht, dass er den Lieferwagen\nbewusst ausgebremst habe (act. 81). Die Frage, ob der Beschuldigte zum Beispiel wegen einer\nplötzlichen Gefahr habe brüsk abbremsen müssen, hat B._____ nicht beantworten können\n(act. 81).\n\nB._____ hat im Polizeirapport und zu Beginn der Konfrontationseinvernahme noch ausdrücklich\ngeltend gemacht, der Beschuldigte habe mit seinem BMW vor dem weissen Lieferwagen einen\nSchikanestopp vollzogen. Auf Nachfrage hin hat B._____ indessen seinen Vorwurf erheblich\nrelativiert: Er hat lediglich noch von einem starken Bremsen gesprochen und ausgeführt, er werfe dem Beschuldigten kein bewusstes Ausbremsen des weissen Lieferwagens vor. Zufolge dieser Relativierung und da B._____ nicht hat auszuschliessen vermögen, dass der Beschuldigte\ndas fragliche Bremsmanöver zufolge einer plötzlich auftretenden Gefahr vorgenommen hat,\nlässt sich aufgrund der Ausführungen von B._____ ein unbegründetes brüskes Ausbremsen\ndes weissen Lieferwagens durch den Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 D._____ hat bei der Befragung vom 13. April 2012 auf die Aufforderung nach der Beschreibung der Fahrt des Beschuldigten zu Protokoll gegeben, es habe ausgesehen, als ob sich\nder Beschuldigte mit seinem BMW und einem Lenker eines Skodas ein Rennen geliefert habe.\nEinmal sei der eine und danach das andere Fahrzeug vorne gewesen. Der BMW sei aufgrund\nseiner Fahrweise wegen Spurwechsels, Beschleunigens und Bremsens aufgefallen (act. 107).\nIm weiteren Verlauf dieser Einvernahme ist D._____ vorgehalten worden, gemäss dem Bericht\ndes Polizisten B._____ habe der Beschuldigte vom zweiten Überholstreifen direkt vor einen\nweissen Lieferwagen auf den ersten Überholstreifen gewechselt und vor diesem Lieferwagen\neinen Schikanestopp durchgeführt, sodass der Lenker des Lieferwagens nur durch starkes\nBremsen eine Kollision habe verhindern können. D._____ hat daraufhin bestätigt, dass er sich\ngut daran erinnern könne. Er sei auf dem zweiten Überholstreifen gefahren und habe den Vorfall gut beobachten können (act. 109).\n\n"}