{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08a20bdf-7340-42d0-a072-70b5d11604d6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "22dd90791fb9b7f758394ace4602bbe2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-2_2014-10-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=59048df2-6226-4442-9829-5a68d38238c8", "Checksum": "c0ada82e73d81ea56f613b0b9f24a3c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 2", "460 2014 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:33", "Checksum": "c93261b34bf68058dc9c69d76a4055c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.10.2014 460 14 2 (460 2014 2)\nRegeste:\nNötigung etc.\n\nUrteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n7. Oktober 2014 (460 14 2)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nNötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln\n\nBesetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.),\nRichter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin\n\ngegen\n\nA._____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Nötigung etc.\nBerufung gegen das Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom\n5. September 2013\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte am 5. September 2013 A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 12. Dezember 2012 der mehrfachen Nötigung sowie\nder einfachen und mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte\nihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer\nProbezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 bzw. im Falle schuldhafter\nNichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Dispositiv-Ziffer 1). Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 10. Juni 2010\nausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 120.00 verzichtete es; stattdessen verlängerte es die Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 2).\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. September 2013\nBerufung an. Mit Berufungserklärung vom 20. Januar 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei\nder einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu\neiner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 bei einer Probezeit\nvon zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 250.00 zu verurteilen.\n\nC. Mit Anschlussberufung vom 11. Februar 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei\nder Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.00\nbei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1‘200.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen zu verurteilen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 reichte die\nStaatsanwaltschaft die Begründung der Anschlussberufung ein.\n\nD. In der Berufungsbegründung vom 14. April 2014 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und verlangte zusätzlich, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Ausserdem beantragte er die Abweisung der Anschlussberufung.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung\nder Berufung des Beschuldigten.\n\nF. In der Replik vom 23. Juni 2014 bestand der Beschuldigte auf seinen Berufungsbegehren.\n\nG. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Rechtsanwalt Yann\nMoor und der Staatsanwalt Martin Böhm. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\nI. EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN\nGegen das angefochtene Urteil der Vizepräsidentin des Strafgerichts kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1\nStPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. BEWEISANTRÄGE\n1. Der Beschuldigte verlangt anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, es sei ihm zu\nerlauben, dem Gericht ein Video über die Autobahnstrecke von der Ausfahrt Pratteln bis zur\nAusfahrt Breite in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr vorzuführen.\n\n2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, welche im Vorverfahren oder im\nerstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzulässig erscheinen (lit. c). Solche Gründe für eine Wiederholung der vorinstanzlichen Beweisabnahme werden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Im Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis\ngeführt wird. Somit kann zufolge Gerichtsnotorität der Verkehrssituation auf dem fraglichen Autobahnteilstück das Video des Beschuldigten nicht als Beweismittel zugelassen werden. Der\nBeweisantrag des Beschuldigten auf Vorführung des fraglichen Videos ist demnach abzuweisen.\n\n"}