6. …. (Mitteilungsziffer).“ wird in Abweisung der Berufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie die Kosten der Begutachtung von Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.