2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Das Entschädigungsbegehren der Beurteilten wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Staates. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 6‘715.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.