3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist dem Vertreter der Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5‘033.35 zuzüglich Auslagen von Fr. 87.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 409.70, total Fr. 5‘530.95, zu Lasten des Staates auszurichten. Das Gesuch der Beschuldigten um amtliche Verteidigung wurde zwar mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. April 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dann aber festgestellt, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege und gleichzeitig ihr bisheriger Vertreter als notwendiger Verteidiger eingesetzt.