Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte, die das erstinstanzliche Urteil ja nicht weitergezogen hat, für das vorliegende Verfahren zur Verantwortung gezogen werden könnte. Dass sie mit ihren gegen den Privatkläger gerichteten Aussagen betreffend die Zerstörung ihrer Pflanzen ursprünglich den Anlass für dieses Verfahren gegeben hat, ist für das neue vom Berufungskläger zu vertretende Verfahren nicht relevant. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, den Auslagen von Fr. 100.-- sowie den Kosten der Begutachtung von Fr. 9‘330.--, total Fr. 12‘430.--, gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers.