Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgerichts den Privatkläger sogar explizit an, ob er wirklich an seiner Berufung resp. an der Weiterführung dieses Verfahrens festhalten wolle. Er bejahte dies damals und auch heute nochmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte, die das erstinstanzliche Urteil ja nicht weitergezogen hat, für das vorliegende Verfahren zur Verantwortung gezogen werden könnte.