Diese Kosten können also nicht gemeint sein, zumal der Berufungskläger diesbezüglich auch gar nicht beschwert wäre. Es kann somit nur um die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen. Dieses Verfahren wurde nun aber alleine vom Berufungskläger angestrengt. Bevor das psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben wurde, fragte der zuständige Präsident des Kan-