2. Wird ein Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO trotzdem ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. In casu stellt sich zunächst die Frage, um welche Kosten es dem Berufungskläger überhaupt geht. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens vor Strafgericht wurden im angefochtenen Urteil vom 4. September 2014 dem Staat auferlegt. Diese Kosten können also nicht gemeint sein, zumal der Berufungskläger diesbezüglich auch gar nicht beschwert wäre.