1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als Partei im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht nur die beschuldigte Person, sondern auch die Privatklägerschaft (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 4). Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen und damit kostenpflichtig. Er macht nun aber geltend, dass die Beschuldigte das Verfahren verschuldet und sie deshalb auch die Kosten desselben zu tragen habe.