Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erläutert die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen nochmals und nimmt insbesondere zu den vom Berufungskläger aufgeworfenen Fragen Stellung. Der Vertreter des Privatklägers stellt das Gutachten resp. die Erklärungen der Gutachterin weder in der Berufungserklärung noch in seinen mündlichen Ausführungen vor Kantonsgericht substantiiert in Frage und macht insbesondere auch nicht mehr geltend, dass die gutachterlichen Ergebnisse nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich seien. Das fragliche Gutachten ist nach Ansicht des Kantonsgerichts schlüssig und überzeugend. Es gibt keinerlei Anlass, davon abzuweichen.