Der Schweregrad der Störung sei daher leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt. Aufgrund dieser diagnostizierten psychischen Störung sei die Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten für die ihr zur Last gelegten Straftaten nicht vorhanden. Sie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht schuldunfähig. Damit Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht entfalle auch eine Diskussion über die Steuerungsfähigkeit (Gutachten vom 17. Dezember 2015 S. 26).