6. Zu guter Letzt ist auf das psychiatrische Gutachten von E.____ vom 17. Dezember 2015 hinzuweisen. Die Gutachterin hält darin fest, die Beschuldigte sei trotz fehlender Beweise unkorrigierbar davon überzeugt, dass der Privatkläger ihre Pflanzen mittels Erdschnakenlarven bzw. Schwefeldioxid schädige. Es handle sich dabei um eine inhaltliche Denkstörung resp. um eine anhaltende wahnhafte Störung, die im vorliegenden Fall sehr isoliert sei, weil die Beschuldigte ansonsten im Alltag ein sehr hohes Funktionsniveau aufweise. Der Schweregrad der Störung sei daher leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt.