Mit Bezug auf die Rechtswidrigkeit, die im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben ist, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (erstinstanzliches Urteil S. 9 f.) verwiesen werden. Die angeklagten Straftatbestände sind also nicht erfüllt und die Berufung daher auch aus diesem Grund abzuweisen.