Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die Verleumdung. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt dieser Straftatbestand voraus, dass jemand wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt wird. Es wird also wiederum verlangt, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung „wider besseres Wissen“ erfolgt. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, ist dies vorliegend nicht der Fall, so dass es auch bei der Verleumdung an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit scheitert.