Dies wäre wohl ohnehin als untauglicher Versuch zu qualifizieren, zumal ja bereits ein Verfahren gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung rechtskräftig erledigt worden war und die Beschuldigte auch nicht explizit eine neue Sachbeschädigung geltend machte. Es ging ihr vielmehr nur darum, ihre eigene feste Überzeugung darzulegen und so dem Vorwurf, sie sage bewusst die Unwahrheit, entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist auch zum Argument des Privatklägers in seiner Berufungserklärung,