ihre Meinung für die Wahrheit hält und den Privatkläger also nicht „wider besseres Wissen“ beschuldigt. Die Beschuldigte verlangte in der besagten Einvernahme auch nicht, dass ein neues Strafverfahren gegen den Privatkläger eröffnet wird. Sie beabsichtigte mit ihren Angaben also keineswegs die Einleitung einer neuen Strafverfolgung. Dies wäre wohl ohnehin als untauglicher Versuch zu qualifizieren, zumal ja bereits ein Verfahren gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung rechtskräftig erledigt worden war und die Beschuldigte auch nicht explizit eine neue Sachbeschädigung geltend machte.