Im vorliegenden Fall sind diese zuletzt genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Obwohl die Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die Ermittlungen gegen den Privatkläger wegen Sachbeschädigung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden waren, blieb sie in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 wiederholt bei ihrer Behauptung, wonach dieser für die Zerstörung ihrer Pflanzen verantwortlich sei (act. 237 ff.). Mit diesem Verhalten bringt die Beschuldigte aber klar zum Ausdruck, dass sie von ihren Aussagen überzeugt ist resp. ihre Meinung für die Wahrheit hält und den Privatkläger also nicht „wider besseres Wissen“ beschuldigt.