Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens - durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert sodann Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die angezeigte Tat gar nicht oder nicht von der bezichtigten Person begangen worden und mithin die Anschuldigung unwahr ist. Er muss überdies den Willen kundtun, dass er die beschuldigte Person trotzdem anzeigen möchte.