141 Abs. 2 StPO insgesamt nicht mehr als Beweis verwertbar. Dies hat zur Folge, dass auch der zweite angeklagte Sachverhalt mangels anderweitiger Beweise nicht erstellt und die Berufung des Privatklägers bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 5. Der Privatkläger dringt sodann auch aus den im erstinstanzlichen Urteil bereits dargelegten Erwägungen mit seiner Berufung nicht durch, weil keiner der angeklagten Straftatbestände erfüllt ist. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer