Nicht nachvollziehbar ist indessen die Annahme der Vorinstanz, dass die in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen als Beweis für Taten verwertbar sein sollten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien. Wie zuvor dargelegt, war die Beschuldigte am 17. Oktober 2011 ohne Verteidigung befragt worden, obwohl sie bereits in diesem Zeitpunkt erkennbar einer notwendigen Verteidigung bedurft hätte. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 daher gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 StPO insgesamt nicht mehr als Beweis verwertbar.