Es geht vorliegend also nicht um schwere Straftaten. Die Vorinstanz hat daher die anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten zur Einleitungsverhandlung vom 16. Februar 2011 zu Recht als nicht verwertbar erklärt. Nicht nachvollziehbar ist indessen die Annahme der Vorinstanz, dass die in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten und dokumentierten Aussagen als Beweis für Taten verwertbar sein sollten, die durch diese Aussagen selbst begangen worden seien.