Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen nun aber Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung stellt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 1 StGB ein Vergehen dar. Dies gilt auch für den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB. Es geht vorliegend also nicht um schwere Straftaten.