51 ff.). Die Einvernahme vom 17. Oktober 2011 (act. 237 ff.) war also durchgeführt worden, obwohl offensichtlich eine Verteidigung der Beschuldigten erkennbar notwendig gewesen wäre. Die fragliche Einvernahme ist daher - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird - gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung derselben verzichtet, was in casu nicht der Fall ist. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen nun aber Beweise, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.