Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere die Bejahung der notwendigen Verteidigung sowie der Unverwertbarkeit der anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 dokumentierten Aussagen der Beschuldigten, sind nach Ansicht des Kantonsgerichts denn auch nicht zu beanstanden. Aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft zur Überzeugung, dass sie wegen ihres geistigen Zustandes ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen könne und ordnete deshalb mit Verfügung vom 14. November 2011 die notwendige Verteidigung an (act. 51 ff.).