Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilt der Berufungskläger mit, dass er am Strafpunkt nicht mehr festhalte. Er verlange aber die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschuldigten, weil sie dieses Verfahren verschuldet habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 4). 4. Die Vorinstanz ging - wie oben unter Ziffer 2. dargelegt - in ihrem Urteil davon aus, dass der dem ersten angeklagten Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht erstellt sei. Mit dieser Schlussfolgerung setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander und macht insbesondere auch nicht geltend, dass sie unzutreffend wäre. Die erstinstanzlichen Erwägungen,