Dies zeige sich auch darin, dass sie auf Anraten ihres Vertreters bei den späteren Einvernahmen jegliche Aussage verweigert habe. Das Urteil der Vorinstanz erwecke schliesslich den Eindruck, als ob der Freispruch auch deshalb erfolgt sei, weil es sich bei der Beschuldigten um eine alte, etwas verwirrte Person handle und deshalb vom Gericht als nicht strafwürdig eingestuft worden sei (Berufungserklärung vom 28. Oktober 2014 S. 2 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilt der Berufungskläger mit, dass er am Strafpunkt nicht mehr festhalte.