Sie habe dabei genau gewusst, was sie damit bewirken würde. Es sei deshalb nicht verständlich, warum die Vorinstanz davon ausgehe, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe in der Verhandlung vom 16. Februar 2011 und in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 klar den Standpunkt vertreten, dass der Freispruch des Privatklägers nicht haltbar sei. Sie habe sehr wohl überlegt und berechnend gehandelt. Dies zeige sich auch darin, dass sie auf Anraten ihres Vertreters bei den späteren Einvernahmen jegliche Aussage verweigert habe.