Mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass die gegen A.____ gerichtete Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erfolgt und daher auch hier der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Sie ging ausserdem davon aus, dass sich die Beschuldigte auf Art. 14 StGB berufen könne und mithin ein Rechtfertigungsgrund vorliege (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.).