Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgt. Die Beschuldigte habe überdies auch gar nicht beabsichtigt, eine erneute Strafverfolgung gegen A.____ herbeizuführen. In der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 sei es ihr lediglich darum gegangen, sich gegen den Vorwurf, die Unwahrheit gesagt zu haben, zur Wehr zu setzen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung kam die Vorinstanz ebenfalls zum Schluss, dass die gegen A.____ gerichtete Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erfolgt und daher auch hier der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei.