In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung davon aus, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Beschuldigte habe zwar gewusst, dass das wegen Sachbeschädigung gegen ihren Nachbarn A.____ laufende Verfahren mit Beschluss vom 28. Juli 2010 eingestellt worden war und habe damit von der Nichtschuld ihres Nachbarn bezüglich der Beschädigung ihrer Gartenpflanzen Kenntnis gehabt. Der objektive Tatbestand sei demnach erfüllt. Indem sie aber trotz Kenntnis des besagten Einstellungsbeschlusses in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 weiterhin erklärt habe, A.__