Den zweiten angeklagten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte A.____ in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft erneut der Sachbeschädigung bezichtigt habe (LI 12 2642), erachtete die Vorinstanz hingegen als erstellt, weil dieser Sachverhalt im besagten Einvernahmeprotokoll dokumentiert sei (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.).