Die hierzu von der Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Oktober 2011 gemachten Aussagen seien nicht verwertbar und in der Einvernahme vom 28. November 2012 habe die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers keine diesbezüglichen Aussagen mehr gemacht. Der im ersten Fall angeklagte Sachverhalt sei also nicht erstellt und die Beschuldigte daher freizusprechen. Den zweiten angeklagten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte A.__